Satzung

§ 1      Name

§ 2      Zweck

§ 3      Gemeinnützigkeit

§ 4      Mitglieder

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6      Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 7      Mitgliedsbeiträge

§ 8      Mitgliederversammlung

§ 9      Vorstand

§ 10    Rechnungsprüfer/innen

§ 11    Datenschutz

§ 12    Auflösung

§ 1:  Name

Der Verein führt den Namen „Verein Historisches Camberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Camberg.

Er wurde am 25. Oktober 1977 gegründet und am 16. Dezember 1977 unter der Nr. 458 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg (Lahn) eingetragen.

Mit Wirkung vom 3. Januar 1978 wurde dem Verein Historisches Camberg e.V. vom Finanzamt Wiesbaden I die Gemeinnützigkeit anerkannt.

§ 2:  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzesund der Denkmalpflege, der Heimatkunde und der Heimat­pflege sowie der damit in Verbindung stehenden Kultur und Kunst.

Dies bedeutet insbesondere die Vergangenheit von Stadt und Amt Camberg und seiner näheren Umgebung für die Zukunft lebendig zu erhalten. Das Interesse für die Erhaltung und Pflege historischer Plätze, Gebäude, Gegenstände und Kunstwerke soll geweckt und wachgehalten werden.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch Unterhaltung des Stadt- und Turmmuseums und der Alten Jüdischen Schule, Sammlung und Bearbeitung geschichtlichen, heimat- und naturkundlichen Materials, durch Denkmalpflege, und Beteiligung an Projekten zur Stadtentwicklung, durch Mitarbeit im Stadtarchiv, durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, durch Ausstellungen, Vorträge, Führun­gen und Studienfahrten, durch Veröffentlichungen.

Der Verein pflegt enge Beziehungen zur Stadt Bad Camberg, zu gleichstrebenden Verei­nen und Einrichtungen, zu den Schulen, sowie sonstigen Körperschaften und Institutio­nen, ohne sich parteipolitisch oder konfessionell zu binden. Der Verein führt die Aufgaben der 1975 gegründeten „Initiativgruppe Historisches Camberg“ weiter.

§ 3:  Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Ver­eins keine Ansprüche weder auf finanzielle, noch materielle oder sachliche Vermögens­werte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4:  Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Korporation) werden, welche für die Ziele des Vereins aufgeschlossen ist.

Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden in der Mitglieder­versammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrags befreit.

§ 5:  Erwerb der Mitgliedschaft

Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 6:  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Ein Austritt kann nur schriftlich und zum Ende des Geschäftsjahres, bei einer Frist von drei Monaten erfolgen.

Der Ausschluss durch den Vorstand ist möglich, wenn ein Mitglied trotz Zahlungsauf­forderung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder durch sein Verhalten den Verein ideell oder materiell schädigt. Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden, die innerhalb Monatsfrist per Einschreiben an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vereins zu richten ist. Über den Ausschluss entscheidet die nächstfolgende Mit­gliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7:  Mitgliedsbeiträge

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe es selbtständig bestimmen kann. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im 1. Quartal des Jahres fällig.

Der erste Jahresbeitrag nach Eintritt in den Verein ist in voller Höhe unabhängig vom Eintrittsdatum zu entrichten.

Beitragsermäßigung oder -befreiung kann in besonderen Fällen vom Vorstand gewährt werden.

§ 8:  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens im 2. Quartal statt. Als höchstes Organ regelt sie alle Angelegen­heiten des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einladung verpflichtet, wenn ein Viertel der ordentlichen Mit­glieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Die OMV behandelt grundsätzlich folgende Punkte:

1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und aktuelle Ereignisse und Vereinsvorhaben.

2. Bericht der Rechnungsprüfer.

3. Entlastung des Vorstandes.

4. Satzungsgemäße Wahlen von Vorstand und Rechnungsprüfern.

5. Anregungen und Vorschläge zur Jahresarbeit

6. Entscheidungen über Einsprüche bei Mitgliederausschluss durch den Vorstand.

7. Beschluss über die Auflösung oder Überführung des Vereins in andere Organisationen.

8. Satzungsänderungen.

Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Eine schriftliche, geheime Wahl kann durch jedes anwesende Vereinsmitglied vor der Abstimmung beantragt werden. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist bei Satzungsänderungen und bei Anträgen zur Auflösung des Vereins erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Es muss von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 9: Vorstand

Vorstandsmitglieder können grundsätzlich nur von ordentlichen Mitgliedern gewählt werden.

1. Der geschäftsführende Vorstand:
Dieser setzt sich aus
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
der stellvertretenden Schatzmeisterin/dem stellvertretenden Schatzmeister,
der Schriftführerin/dem Schriftführer,
der stellvertretenden Schriftführerin/dem stellvertretenden Schriftführer (Protokoller) zusammen.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die/der Ehrenvorsitzende und die Leiter/innen der einzelnen Arbeitsgruppen, die für bestimmte Arbeitsgebiete vom geschäftsführen­den Vorstand berufen und aufgelöst werden können, als Beisitzer/innen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben kein Stimmrecht, sind aber antrags- und mitspracheberechtigt.

Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes beträgt drei Jahre.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins.

Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglie­der, darunter die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, beschlussfähig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die Verhand­lungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versamm­lungsleiter und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10:  Rechnungsprüfer/innen

Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Sie haben vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister vor der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis in einem Rechnungsprüfungsbericht schriftlich zu unterrichten. Zwischenprüfungen sind möglich.

§ 11:  Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von EDV zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Im Zusammenhang mit seinen Veranstaltungen und Vereinstätigkeiten veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt diese zur Veröffentlichung auch an Print-,Tele- und andere elektronische Medien. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Mitglieder haben das Recht, einer öffentlichen Verwendung der persönlichen Daten zu widersprechen. 

§ 12:  Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordent­lichen Mitgliederversammlung auf Grund eines allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor­her mitgeteilten Antrages aufgelöst werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln, wobei die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht be­schlussfähig, ist binnen Monatsfrist eine zweite einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Darauf ist bei Einladung besonders hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die Stadt Bad Camberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Die Verwendung dieses Vereinsvermögens ist von einem von der Auflösungsversamm­lung zu benennenden Ausschuss zu überwachen.